I. Geltungsbereich
Für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Domcura
AG,
die sich auf IT-Leistungen (zB. Soft- und Hardware, Pflegeleistungen)
beziehen, gelten gegenüber Unternehmern ausschließlich die
folgenden
Bedingungen. Andere Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur
wirksam, wenn sie durch die Domcura AG schriftlich bestätigt sind.
II. Zustandekommen des Vertrags
Angebote der Domcura AG sind freibleibend. Ein Vertrag kommt mit der
Bestellung des Bestellers (Angebot) und dessen Annahme durch die
Domcura AG zustande.
III. Preise, Versand und Zahlung
1. Alle Preise der Domcura AG verstehen sich ab Lager Kiel zuzüglich
der
bei Lieferung geltenden Umsatzsteuer.
2. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt
auch für Rücksendungen.
3. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus,
dass Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig
vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so werden die
Termine für die Domcura AG angemessen verlängert. Bei
Nichteinhaltung der Termine aus anderen Gründen ist der Besteller
berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit
Ablehnungsdrohung zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom
Auftrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung und Leistung
zurückzutreten. Die Domcura AG ist zur vorzeitigen Lieferung berechtigt.
Sie kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Vorlieferant nicht wie
vereinbart oder nicht rechtzeitig liefert und die Domcura AG dies nicht
zu
vertreten hat.
4. Verzögert sich die Lieferung der Ware auf Veranlassung des Bestellers,
wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers bei der Domcura AG
verwahrt.
5. Zahlungsansprüche der Domcura AG werden bei Lieferung, spätestens
zum Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig. Bei Annahmeverzug des
Bestellers tritt Fälligkeit mit Anbietung der Lieferung ein. Der
Besteller ist
nicht berechtigt, gegen die Zahlungsansprüche der Domcura AG
aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt. Befindet sich der Besteller in Verzug,
ist die
Domcura AG berechtigt, unbeschadet anderer Rechte sämtliche
Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Verzugszinsen in
Höhe
von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die
Nutzungsrechte für die jeweils gelieferte Ware ruhen, bis alle zum
Zeitpunkt der Lieferung fälligen Forderungen vollständig erfüllt
sind. Dies
gilt nicht, wenn die Domcura AG einer vorzeitigen Nutzung schriftlich
zustimmt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Hard-
oder
Software ist der Besteller nicht berechtigt.
IV. Urheberrechte
1. Die Nutzung der gelieferten Software ist dem Besteller nur unter den
folgenden Voraussetzungen gestattet. Es ist dem Besteller insbesondere
untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Software als Ganzes oder
teilweise oder die dazugehörige Dokumentation Dritten zur Verfügung
zu
stellen, es sei denn, dies dient der Verwirklichung der Rechte aus §§ 69d
und 69e UrhG nach Maßgabe der folgenden Ziffern.
2. Der Nutzungsumfang wird wie folgt vereinbart: Der Besteller darf die
Software innerhalb des jeweils gesondert festgelegten zeitlichen
Nutzungszeitraumes vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung
für die Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen
zählen insbesondere die Installation der Software vom
Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware
sowie das Laden in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der
Besteller eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen.
Es
darf jedoch nur - gemäß § 69d Abs. 2 UrhG - eine Sicherungskopie
angefertigt und aufbewahrt werden. Die Sicherungskopie ist als solche
zu kennzeichnen. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die
Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren
des ganzen Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen, darf
der
Besteller nicht anfertigen.
3. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf
mehr als
nur einer Hardware ist unzulässig. Dem Besteller ist bekannt, dass
die
Software zum Schutz vor unzulässiger Nutzung mit technischen
Maßnahmen (wie zB. Kopierschutzmaßnahmen) ausgestattet ist.
Möchte
der Besteller die Vertragssoftware auf mehreren
Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, muss er eine
entsprechende Anzahl von Lizenzen erwerben. Das Anbieten eines ASP
(„Application Service Provider“) - Betriebes ist in jedem
Fall unzulässig.
4. Die Rückübersetzung der Software in Codeformen (Dekompilierung)
sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen
Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich
einer Softwareänderung sind zum Zwecke der Fehlerbeseitigung nur
zulässig, wenn sich die Domcura AG mit der Fehlerbeseitigung länger
als
acht Wochen in Verzug befindet. Der Besteller muss die aufgetretenen
Störungssymptome sowie die später vorgenommene
Softwareänderungen der Domcura AG mittels detaillierter Erläuterung
schriftlich anzeigen. Darüber hinaus sind die genannten Handlungen
nur
zulässig, wenn sie - gemäß §§ 69d Abs. 3, 69e
UrhG - zur Schaffung,
Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen
interoperablen Programms unerlässlich sind und die notwendigen
Informationen nicht veröffentlicht oder sonstwie zugänglich
sind, etwa bei
der Domcura AG oder dem Softwarehersteller erfragt werden können.
Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der
Hard- oder Software dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt
oder verändert werden.
V. Besondere Bestimmungen für Softwarepflege
1. Zum Pflegeumfang gehört die Fehlerbeseitigung nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist für die Software, die Weiterentwicklung
der
Software sowie eine technische Hotline, die Auskunft über funktionale
und anwendungsspezifische Fragen erteilt. Die Pflege wird auf einer
ersten Ebene durch die Domcura AG vorgenommen („First Level“)
und
auf einer zweiten Ebene durch den Hersteller der Software („Second
Level“). Nicht im Pflegeumfang enthalten sind vom Kunden verlangte Änderungen,
Verbesserungen oder Weiterentwicklungen der Software sowie Beratungsleistungen
allgemeiner Art.
2. Die Domcura AG ist berechtigt, die Leistungen durch Subunternehmer
erbringen zu lassen, soweit der Kunde über die Einschaltung des
Subunternehmers informiert worden ist und nicht innerhalb von einer
Woche nach der Information widersprochen hat. Der Kunde darf der
Einschaltung eines Subunternehmers nur aus wichtigem Grund
widersprechen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, auftretende Fehler in reproduzierbarer
Form
mit einer genauen schriftlichen Schilderung des Fehlers und seiner
Auswirkungen zu melden. Die Pflegepflicht der Domcura AG beginnt erst
mit Vorliegen der vollständigen Fehlermeldung in vorgenanntem Sinne.
Die Domcura AG wird dem Besteller nach Eingang der Fehlermeldung
die voraussichtliche Dauer der Fehlerbeseitigung nennen.
4. Je nach Art des Fehlers erfolgt seine Beseitigung nach der Entscheidung
der Domcura AG durch: